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Waffenbelehrung

Altersnachweis / Belehrung:
In Deutschland ist es nicht erlaubt, einen Markierer zu erwerben, zu besitzen oder zu führen, solange man nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, da der Markierer als "Freie Waffe" dem Waffengesetzt unterliegt.

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Alle von PAINT-SUPPLY GmbH vertriebenen Paintballwaffen sind frei ab 18 Jahren zu erwerben (Einschränkungen siehe Artikelbeschreibungen der Waffen).

Für den Kauf von einem Paintballmarkierer benötigen wir von Ihnen daher eine gültige Ausweis Kopie. Diese Maßnahme dient zur Registrierung und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.

Allgemeiner Umgang mit Paintballmarkierern:
Paintballmarkierer sind Waffen im Sinne des Waffen-Gesetzes und dürfen nur von Personen, die über 18 Jahre alt sind, benutzt werden.

- Niemals zulassen, dass eine Person unter 18 Jahren den Paintballmarkierer anfasst oder benutzt.

- Die Benutzung der Paintballmarkierer ist nur auf einem Schießstand, in den eigenen Wohn- oder Geschäftsräumen oder auf einem umfriedeten Grundstück mit Erlaubnis des Besitzers gestattet.

- Auf dem Spielfeld stets einen Vollgesichtsschutz tragen und dafür sorgen, dass alle anderen Personen in diesem Bereich eine Schutzmaske oder möglichst einen Vollgesichtsschutz tragen.

- Wenn Sie den Paintballmarkierer verleihen oder verkaufen, auf jeden Fall dem neuen Besitzer die Gebrauchsanweisung überreichen und ihn auffordern, diese Anweisung und Hinweise zu lesen und sich mit dem Paintballmarkierer vertraut zu machen.

- Wenn der Paintballmarkierer nicht in Gebrauch ist die CO2-Kapsel, CO2-Flasche oder das Druckluftsystem immer entfernen und dafür sorgen, dass keine Farbkugeln in dem Paintballmarkierer verbleiben.

- Den Paintballmarkierer, die Farbkugeln, die CO2-Kapsel, CO2-Flasche oder das Druckluftsystem nicht dort aufbewahren wo Kinder oder Unbefugte Zugang haben.

- CO2-Kapseln, CO2-Flaschen oder Druckluftsystem nicht an einem Ort aufbewahren wo sie extremen Temperaturen ausgesetzt sind (d.h. auch nicht direkter Sonneneinstrahlung aussetzen).

- Bei offensichtlichen Beschädigungen der CO2-Flasche oder des Druckluftsystems dürfen diese nicht befüllt werden. Es besteht Lebensgefahr! Setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrem Händler in Verbindung.

- Unterlassen Sie Veränderungen oder Manipulationen am Paintballmarkierer, der CO2-Flasche und dem Druckluftsystem.

- Bei schnell austretendem CO2 ist Vorsicht geboten. Es kann zu Erfrierungen kommen.

- Nicht auf Personen zielen oder schießen, die keine Schutzmaske tragen.

- Nur Schutzmasken verwenden, die für Paintball ausgelegt sind (d.h. keine Sonnen-, Schleifer-, Motorrad-, Schweißer-, Ski-, oder Lesebrillen etc).

- Unter einer Entfernung von 5 Metern nie auf Personen schießen. Verletzungsgefahr!!!

- Bitte nie auf Tiere schießen.

- Nur Farbkugeln des entsprechenden Kalibers verwenden und keine Fremdgegenstände verschießen.

- Wenn der Markierer nicht benutzt wird, zur Sicherheit aller, den Lauf mit einem Laufkondom/Laufstopfen verschließen und die Abzugssicherung betätigen/den elektrischen Markierer ausschalten.

BITTE UNBEDINGT DIE FÜR SIE ÖRTLICHEN UND NATIONALEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN IN AKTUELL GÜLTIGER FASSUNG BEACHTEN.

Rechtliche Grundlagen für Paintballmarkierer in Deutschland:
Die folgenden Gesetze sind für den legalen Umgang mit Ihrem Paintballmarkierer unbedingt zu beachten:

Paintballmarkierer sind laut Waffengesetz (WaffG) "Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2- Waffen" und werden rechtlich genau so behandelt (wie z.B. ein "Luftgewehr"). Paintballmarkierer sind also kein Spielzeug sondern fallen unter das Waffengesetz. Sie als Käufer sind selber für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich!

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen:
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage §2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2,Unterabschnitt 2 Nr. 1.1).

2. Führen und Transport von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen:
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joule) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Verbringen (transportieren), wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird. Dieses gilt nur sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Paintballspielfeld, zur Wohnung oder zum Paintballhändler).

Einfach im Wald oder in der Öffentlichkeit mit einer Paintballwaffe herumzulaufen ist verboten! Der Transport z.B. am Körper oder im Auto unter dem Fahrersitz ist verboten! Der Transport in einem verschlossenen Behältnis (z.B. Tasche oder Waffenkoffer) im Kofferraum oder im verschlossenen Behältnis im Fahrzeuginneren ist erlaubt.

Ein Führen der Waffe (i.d.R. das Tragen der Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums) ist nur mit dem "regulären" Waffenschein möglich. Dieser ist nicht identisch mit dem sog. Kleinen Waffenschein, der nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichen gilt. Die Gotcha-Waffe darf daher selbst mit dem Kleinen Waffenschein nicht außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden. 35.6.1 WaffVwV Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

35.6.2 WaffVwV Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär oder Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z. B. in einer geschlossenen Aktentasche oder einem Futteral) getragen wird.

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen:
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

4. Sichere Aufbewahrung von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen:
Allgemein gilt § 36 Abs. 1 WaffG " Wer Waffen oder Munition besitzt hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen..." Freie Waffen (Paintballmarkierer mit "F" sind freie Waffen), Luftdruck, Federdruck oder CO2-Waffen mit "F" Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind ebenso wie Hieb- und Stoßwaffen so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugte oder nichtberechtigte für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wäre somit ausreichend. Ein Tresor oder Waffenschrank ist nicht erforderlich.

Freie Waffen (Paintballwaffen sind Freie Waffen) Luftdruck, Federdruck oder C02-Waffen mit F-Zeichen oder Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sind so aufzubewahren, dass sie gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit oben genannten freien Waffen sind Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Hier könnt ihr euch eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen im Umgang mit Schusswaffen herunter laden...

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